Gegenwärtig wird über eine Länderinitiative diskutiert, einen speziellen Stalking-Straftatbestand zu schaffen. Das Bundesjustizministerium wird diese Vorschläge prüfen. „Ich möchte aber darauf hinweisen, dass Stalking-Opfer auch nach geltendem Recht geschützt sind“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Viele Stalking-Handlungen erfüllen Straftatbestände wie die Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder den Hausfriedensbruch. Dieser strafrechtliche Schutz wird durch das Gewaltschutzgesetz, das seit Januar 2002 gilt, ergänzt. Danach kann das Opfer vor dem Zivilgericht eine Schutzanordnung erwirken, beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung kann zivilrechtlich mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt werden. Bei einem Verstoß gegen die Schutzanordnung macht sich der Täter außerdem strafbar: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Damit ist sichergestellt, dass auch Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs erfasst sein sollten, strafrechtlich geahndet werden können.
Bei der praktischen Umsetzung der Gesetze sind vor allem Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gefordert. „In dieser Hinsicht hat bereits ein erheblicher Bewusstseinswandel stattgefunden – Stalking wird als ernstes Problem erkannt und behandelt. Bremen beispielsweise hat bereits Sonderzuständigkeiten auf der Ebene von Polizei und Staatsanwaltschaft geschaffen. Trotzdem ist immer wieder zu hören, den Opfern fehle das Vertrauen in die Behörden und Justiz. Ich möchte daher an Justiz und Polizei appellieren, künftig noch sensibler mit dem „Stalking“-Problem umzugehen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Weitere Informationen für Stalking-Opfer finden sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter www.bmj.bund.de. Dort ist auch die Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“ eingestellt, die einen Überblick über das Gewaltschutzgesetz gibt.


