Inhalt
Beispiele zum Schutz gegen Stalking
Beispiel 1
Der Täter T lernte sein Opfer O auf einer Party kennen. Man unterhielt sich über Berufliches und O nannte dabei auch ihren Arbeitgeber und ihr Tätigkeitsfeld. Damit konnte T den Namen und die Büroadresse der O in Erfahrung bringen. Bereits am nächsten Tag begann er, die O im Büro in kurzen Abständen anzurufen und ihr Blumen und Briefe zu schicken, in denen er stets um ein Wiedersehen bat. O lehnte ein Treffen ab und gab T deutlich zu verstehen, dass sie keine nähere Verbindung zu T wünsche und auch seine häufigen Anrufe und Schreiben nicht wolle. Dennoch setzte T die Anrufe und Schreiben in unverminderter Anzahl fort. Eines Tages fängt er O nach Büroschluss ab und fordert sie auf, sich „endlich mit ihm auszusprechen“. O kann T abwimmeln. T kündigt aber an, wieder zu kommen. Er kenne auch schon ihre private Adresse. O ist sehr besorgt und fragt sich, was sie tun soll. Sie erkundigt sich bei Rechtsanwalt R.
Rechtsanwalt R erklärt O zunächst, dass Stalking durchaus strafbar sein kann (z. B. als Nachstellung, Nötigung, Beleidigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung oder Körperverletzung). R meint allerdings, dass die Belästigungen des T die Grenze des Strafbaren wohl noch nicht überschritten hätten. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Strafverfolgung letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führe. O befürchtet, dass T sich durch eine Verfahrenseinstellung ermutigt sehen könnte, sein Verhalten fortzusetzen.
R rät O deshalb, auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst einmal eine zivilgerichtliche Schutzanordnung zu erwirken, bei deren Verletzung T sich strafbar machen würde. O ist dazu grundsätzlich bereit, hat allerdings Bedenken, ob sie gegen T ausreichende Beweise vorlegen kann. Auch hat sie Angst, die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen zu können. R kann O beruhigen, dass sie für diesen Fall Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. R weist auch darauf hin, dass an das Beweismaß im einstweiligen Rechtsschutz keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt die Glaubhaftmachung der Verfolgung oder Bedrohung, die etwa durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen kann. O entscheidet sich für diesen Weg und erwirkt bei der Prozessabteilung des örtlichen Amtsgerichts eine einstweilige Verfügung. Darin wird dem T untersagt, sich der Wohnung und der Arbeitsstelle der O zu nähern. Außerdem wird T untersagt, sich O zu nähern und mit ihr im Wege von Briefen oder Telefonaten Kontakt aufzunehmen. Auf entsprechende Anregung von R droht das Gericht auch gleich für den Fall einer Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an, und weist T außerdem darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung nach § 4 GewSchG strafbar ist.
T hält sich zunächst nicht an die gerichtliche Anordnung. O beantragt deshalb bei dem Gericht, das die Schutzanordnung erlassen hat, die Verhängung von Ordnungsgeld gegen T. Sie erstattet außerdem Strafanzeige bei der Polizei, die daraufhin ein Strafverfahren gegen T einleitet. T drohen nun empfindliche Zugriffe auf sein Vermögen. Sollte T weiterhin gegen die Schutzanordnung verstoßen, ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nicht ausgeschlossen.
Beispiel 2
O und der arbeitslose T lebten zusammen, bis sich O vor zwei Monaten wegen wiederholter körperlicher Angriffe durch den T trennte. T akzeptierte die Trennung nicht und begann, sich täglich vor dem Eingang ihrer Arbeitsstätte aufzuhalten. Sobald O erschien, beschimpfte und verfolgte er sie. O unternahm hiergegen zunächst nichts, weil sie hoffte, T werde sich mit der Zeit beruhigen. Eines Tages greift T die O dann aber tätlich an. Er schlägt und beschimpft sie unflätig und droht ihr an, sie umzubringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkehrt. O wehrt sich. Es gelingt ihr, T abzuschütteln und sich in ihre Wohnung zu flüchten. T folgt ihr und hält sich demonstrativ in Sichtweite der Wohnung auf. O ruft die Polizei.
Die Polizei kommt zur Wohnung der O, spricht einen mehrtägigen Platzverweis gegenüber T aus und weist ihn deutlich darauf hin, dass ihm bei etwaigen Zuwiderhandlungen gegen den Platzverweis eine Ingewahrsamnahme droht. Die Polizei leitet auch ein Strafverfahren gegen T ein.
Da einige Delikte wie die Körperverletzung oder die Beleidigung nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wird, empfiehlt die Polizei der O, einen Strafantrag „wegen aller in Betracht kommender Delikte“ zu stellen. O befolgt diesen Rat. Sie erhält von der Polizei auch den Hinweis, dass sie als Nebenklägerin im Strafverfahren auftreten und damit auf den Prozess Einfluss nehmen kann. O lässt sich von der Polizei außerdem ein Merkblatt über Anti-Stalking-Regeln aushändigen und über technische Schutzvorkehrungen im Hinblick auf die Wohnungssicherheit beraten. Als sie von der Polizei erfährt, dass es in ihrer Heimatstadt Initiativen von Stalkingopfern und Opfern von häuslicher Gewalt gibt, beschließt sie, sich dort weiteren Rat und Unterstützung zu holen.
O geht auch zu Rechtsanwältin R, um sich näher über die Rechtslage zu informieren. R weist O darauf hin, dass sie wegen der erlittenen Beeinträchtigungen unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen könne. O ist skeptisch. Sie meint, wegen der Arbeitslosigkeit des T sei von ihm wohl „nichts zu holen“. R empfiehlt O dennoch, zumindest eine zivilrechtliche Schutzanordnung auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes zu beantragen, und erklärt dies wie folgt: Handelt T der Schutzanordnung zuwider und ist ein beantragtes Zwangsgeld von ihm nicht zu erhalten, kommt auch eine Zwangshaft in Betracht. Außerdem ist die Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung nach § 4 GewSchG strafbar, so dass O bei etwaigen weiteren Belästigungen oder Bedrohungen durch T erneut auf die Hilfe der Polizei rechnen kann. Weil Zuwiderhandlungen gegen einen gerichtlichen Vergleich nicht in die Strafdrohung einbezogen sind, empfiehlt R, davon Abstand zu nehmen, ein gerichtliches Vergleichsangebot anzunehmen, wenn O Zweifel hat, ob T sich ernstlich an den Vergleich halten will.
O findet diesen Weg richtig und beantragt im einstweiligen Rechtsschutz eine Schutzanordnung. Zuständig ist das Familiengericht, da O und T innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Beispiel 3
Der unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes vorbestrafte T lernte O in einer Diskothek kennen. Es entwickelte sich eine Beziehung. Als O jedoch in den folgenden Wochen von dem kriminellen Vorleben des T erfuhr, trennte sie sich. T fing daraufhin an, die O mit Anrufen zu terrorisieren und ihr mit dem Tode zu drohen, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. Er griff O mehrfach körperlich an. O sah keinen anderen Weg, als umzuziehen. Für ihr Telefon beantragte sie eine Geheimnummer. Durch einen unglücklichen Zufall bekommt T die neue Adresse heraus. Er lauert O dort auf, hält ihr ein Messer an die Kehle und droht, die O zu erstechen, wenn sie sich nicht mit ihm versöhne. O geht zum Schein auf die Forderung des T ein, um ihr Leben zu retten. Später gelingt es ihr, aus der Wohnung zu entkommen und zur Polizei zu flüchten. T folgt ihr.
Die Polizei ergreift T, nimmt ihn in Gewahrsam und leitet ein Strafverfahren ein. O will aber nicht nur, dass T bestraft wird. Sie will auch, dass er ihr die Umzugskosten und andere Schäden ersetzt und Ausgleich für die erlittenen Ängste leistet. Sie beantragt deshalb eine zivilgerichtliche Schutzanordnung auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes und verklagt T außerdem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zuständig ist wegen der Schwere der Rechtsgutsverletzungen und des deshalb hoch anzusetzenden Streitwerts das Landgericht. Hier muss sich O anwaltlich vertreten lassen.
Beispiel 4
Wie Beispiel 3. Bei T liegen jedoch Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor.
Die Polizei informiert den psychiatrischen Notdienst, der auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines ärztlichen Zeugnisses eine sofortige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses veranlasst. Dort wird ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Als Ergebnis wird festgestellt, dass T unter einer psychischen Krankheit leidet und von ihm aufgrund dieser Erkrankung eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgeht. Deshalb wird sofort eine Entscheidung des Amtsgerichts (Vormundschaftsgericht) über die Unterbringung eingeholt. Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet derweilen ein Strafverfahren ein. Sie beantragt zudem beim Strafgericht die einstweilige Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil Anzeichen dafür bestehen, dass er während der Tat aufgrund seiner psychischen Erkrankung das Unrecht seiner Tat nicht einsehen konnte und er deshalb schuldunfähig ist. Da von T aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, ordnet das Strafgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die amtsgerichtliche Entscheidung wird daraufhin aufgehoben.


