Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit

Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit

Die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit vollzieht sich traditionell im Rahmen der Rechtshilfe. Rechtshilfe in Strafsachen ist jede Unterstützung, die auf Ersuchen für ein ausländisches Strafverfahren gewährt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren vor einem Gericht oder eine Behörde betrieben wird oder ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behörde vorzunehmen ist.

Prümer Vertrag

Die zuständigen Minister Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und Österreichs haben am 27. Mai 2005 in Prüm/Eifel einen multilateralen Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration unterzeichnet. Mit ihm wird der Informationsaustausch zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zwischen den Unterzeichnerstaaten wesentlich verbessert.

Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches beschlossen. Es wurde am am 29. Juni 2002 verkündet und ist am Tag danach in Kraft getreten.

Gesetz zum Internationalen Strafgerichtshof

Das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 wird durch das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 21. Juni 2002 ergänzt. Die Bundesrepublik Deutschland arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen Statut in Zukunft mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammen.

RiVASt

Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt.