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Justizministerin: Google darf andere digitale Bibliotheken nicht ausbremsen
Berlin, 1. Februar 2010Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Einreichung eines sog. Amicus-Curiae-Schriftsatzes im amerikanischen Rechtsstreit zur Google-Buchsuche:
Im amerikanischen Rechtsstreit zur Google-Buchsuche hat die Bundesregierung fristgerecht einen Schriftsatz eingereicht, einen so genannten Amicus Curiae Brief. In einem Verfahren vor einem amerikanischen Gericht, handelt Google momentan einen Vergleich aus, der auch deutsche Autoren und Verleger erfasst. Inzwischen liegt ein überarbeiteter Vergleichsvorschlag auf dem Tisch. Für viele deutsche Rechteinhaber ist weiterhin unklar, ob sie von dem Vergleichsvorschlag erfasst sind. Auch das Grundproblem bleibt: Google bekäme eine Lizenz für die Online-Nutzung von so genannten "verwaisten" Werken, die anderen digitalen Bibliotheken entzogen wären. Der amerikanische Prozess darf einer ausgewogenen Regelung durch den Gesetzgeber nicht vorgreifen. Andere gute Initiativen wie die Deutsche Digitale Bibliothek dürfen durch Googles Vorpreschen nicht ausgebremst werden. Mit dem Amicus-Curiae-Schriftsatz setzen wir uns für die deutschen Autoren und Verleger ein. Was wir nicht akzeptieren, ist die Haltung: Erst handeln und dann nachfragen. Zuerst scannt Google massenhaft Bücher und wartet dann auf die Reaktion der Rechteinhaber.
Zum Hintergrund:
Google hat ohne Einwilligung der Rechteinhaber ca. sieben Millionen
Bücher aus amerikanischen Bibliotheken eingescannt, um sie zum
Aufbau einer Datenbank und für die Anzeige von kurzen
Auszügen im Internet in den USA zu nutzen. Die amerikanischen
Autoren und Verleger haben wegen der Verletzung von Urheberrechten
gegen Google im Wege einer sogenannten "class action" in den USA
geklagt. Bei einem solchen Prozess wirkt die Entscheidung und auch
ein Vergleich für alle Mitglieder der "class". Das können
auch deutsche Rechteinhaber sein.
Im Oktober 2008 hatten die Parteien dem New Yorker Gericht einen ersten Vergleichsvorschlag ("Google Book Settlement") vorgelegt. Die Bundesregierung hatte sich daraufhin in einem sogenannten Amicus-Curiae-Brief dafür eingesetzt, dass das New Yorker Gericht den Vergleich entweder nicht billigt und oder dass zumindest die deutschen Autoren und Verleger aus der "class" herausgenommen werden.
Im November 2009 haben die Parteien einen überarbeiteten Vergleich vorgelegt. Die wichtigste Neuerung ist, dass sich der Vergleich jetzt nur noch auf Rechteinhaber bezieht, die entweder bis 5. Januar 2009 ihr Urheberrecht beim U.S. Copyright Office angemeldet oder ihre Bücher bis 5. Januar 2009 in Großbritannien, Australien oder Kanada veröffentlicht haben. Das Gericht hat den überarbeiteten Vergleich vorläufig gebilligt.
Auf Initiative von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat die Bundesregierung am 28. Januar 2010 durch amerikanische Anwälte einen zweiten Amicus-Curiae-Brief eingereicht. Der Schriftsatz macht deutlich, dass auch gegen den überarbeiteten Vergleich erhebliche Bedenken bestehen:
- Google würde nach wie vor eine Lizenz für die Online-Nutzung von "verwaisten Werken" eingeräumt, die anderen digitalen Bibliotheken nicht zur Verfügung stünden. Damit würde einer ausgewogenen Regelung durch den nationalen Gesetzgeber oder durch internationale Verträge vorgegriffen.
- Außerdem bleibt unklar, welche Rechteinhaber von dem neuen Vergleich erfasst werden. Denn Google hat den Rechteinhabern bislang keine praktisch brauchbare Möglichkeit einräumt, um herauszufinden, ob ihr Buch von Google gescannt worden ist, ob das Buch beim US-Register registriert oder ob es in Kanada, Großbritannien oder Australien veröffentlicht worden ist. Die Bundesregierung fordert daher eine Verpflichtung von Google, eine umfassende Datenbank zu schaffen, die alle Rechteinhaber darüber informiert, ob sie von dem Vergleich erfasst sind oder nicht.
- Die Bundesregierung kritisiert, dass deutsche Rechteinhaber weiterhin nicht im Board of Books Registry vertreten sind, das heißt in dem Gremium, das die Interessen der Rechteinhaber nach Maßgabe des neuen Vergleichs vertritt.


