Heute ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden
auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die
Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung
der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur
noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können
allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist
unter anderem vorgesehen, dass über Anmeldungen zur Eintragung
grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist;
zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines
Kostenvorschusses erweitert werden.
Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern,
sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und
Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig
ebenfalls elektronisch einzureichen; über die Einzelheiten der
elektronischen Einreichung wird der elektronische Bundesanzeiger
rechtzeitig vor Inkrafttreten des EHUG unter www.ebundesanzeiger.de
informieren. Daneben soll für eine Übergangszeit bis Ende 2009
auch eine Einreichung in Papierform möglich sein – dies
sieht eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz
vor, der vom Bundesrat allerdings noch zugestimmt werden muss.
3. Elektronisches Unternehmensregister –
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter
www.unternehmensregister.de
wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens
online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale
Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten,
deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online
bereit stehen („one stop shopping“). Das umfasst auch
den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten
Jahresabschlüssen. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird
künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen
müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über
ein Unternehmen zu erhalten.


