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Offenlegung von Jahresabschlüssen
Jeder Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Die Abschlüsse müssen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden.
Zum Hintergrund:
Am 1. Januar 2007 ist das
"Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG vom
10.11.2006, BGBl I S. 2553) in Kraft getreten. Seitdem werden die
Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern
elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches
Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen
Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen,
Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen)
für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. Der
Medienwechsel von Papier zur Elektronik entlastet die Unternehmen
von vermeidbaren Kosten und erhöht die Transparenz in der
Rechnungslegung, während die Gerichte von justizfernem
Verwaltungsaufwand entlastet wurden. Das EHUG hat der Wirtschaft
keine neuen Pflichten gebracht, es macht aber Ernst mit der
Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für echte
Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine
zeitgemäße Form der Datenhaltung und -
veröffentlichung.
Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige Neuerungen zu beachten:
- Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen
Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem
Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen - und nicht wie
bisher auf Papier bei den Registergerichten. Für eine
Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen
beim elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform
eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter
Aufwand durch die Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von
dem einreichenden Unternehmen getragen werden
müssen.
- Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.
Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.


