Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. „Das EHUG führt zu einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Wir senken die Informationskosten, bauen Bürokratie ab, beschleunigen Abläufe und Existenzgründungen und geben damit der deutschen Wirtschaft einen wichtigen Innovationsschub“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den
elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der
Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register
zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch
elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können
allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen
bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht
werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die
Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung
erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem
vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich
„unverzüglich“ zu entscheiden ist.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Beispiel aus der Praxis:
Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche
Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N.
Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in
Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein
elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen
elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente
über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das
zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang
bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die
GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung
wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die
Daten sind für jedermann online einsehbar – etwa über
www.unternehmensregister.de.
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu
erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen
ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister –
www.unternehmensregister.de
Ab dem 1. Januar 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche
publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen
werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die
alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der
Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereit stehen („one
stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird
künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen
müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über
ein Unternehmen zu erhalten.
Das EHUG setzt die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate Governance um. Es ist ferner ein Beitrag zum „small-company-act“ zur Entlastung von Mittelstand und Existenzgründern.


