Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung tritt in Kraft

29. Juli 2004
Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, das auf dem Entwurf des Bundesjustizministeriums beruht, tritt heute in Kraft. Damit hat das Bundesjustizministerium in Rekordzeit ein Gesetz verabschiedet, das die Bevölkerung vor hochgefährlichen Straftätern schützt. Künftig können diese auch nach Ende der Strafhaft in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sich Anhaltspunkte für ihre Gefährlichkeit erst nach ihrer Verurteilung ergeben.
Die besondere zeitliche Dimension dieses Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich daraus, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur bis zum 30. September 2004 Zeit bleibt, über die bislang nach Landesgesetzen Untergebrachten zu entscheiden. Ohne gültiges Bundesgesetz hätten sie zu diesem Zeitpunkt freigelassen werden müssen, obwohl Gerichte sie bislang als hochgefährlich eingestuft haben. Diese Gefahr ist nun beseitigt, denn die Bundesregierung hat rasch gehandelt - und Bundestag und Bundesrat sind ihrer Verantwortung durch gründliche und zügige Behandlung des Gesetzes ebenfalls gerecht geworden.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung stellt einen der schwersten Eingriffe dar, die unser Strafrecht kennt - daher sieht das Gesetz strenge Voraussetzungen für ihre Anordnung vor. So ist die Entscheidung in jedem konkreten Fall an das Urteilsverfahren gebunden, das denkbar höchste rechtsstaatliche Garantien für den Betroffenen bietet.
Der gerichtlichen Entscheidung müssen Gutachten zweier unabhängiger Sachverständiger zugrunde liegen. Darüber hinaus hängt das gesamte Verfahren davon ab, dass der Betroffene wegen besonders gefährlicher Straftaten bereits zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Unter ganz besonders strengen Voraussetzungen ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung künftig auch gegen Ersttäter möglich. Dann muss der Betroffene allerdings unter anderem ein Verbrechen gegen ein hochrangiges Rechtsgut wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer begangen haben und dafür zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.

Das geltende Strafrecht bietet bislang zur Sicherung von hochgefährlichen Straftätern lediglich die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten (§ 66a StGB). Darüber hinaus wird es künftig die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) geben. Dadurch soll die Allgemeinheit in den seltenen Ausnahmefällen vor besonders gefährlichen Straftätern geschützt werden können, deren besondere Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt.

Eine bundesrechtliche Regelung für diese Fälle ist nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2004 festgestellt hatte, dass verschiedene Ländergesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil nur der Bund über die Gesetzgebungskompetenz verfüge, eine solche Regelung zu treffen. Da sich in den Ländern gezeigt hat, dass es einige wenige Verurteilte gibt, deren künftige Gefährlichkeit erst nach dem Urteil erkennbar wird, hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass die betroffenen Gesetze bis zum 30. September 2004 weitergelten. Zudem hat es dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist auch auf diese Fälle mit einer bundesgesetzlichen Regelung zu reagieren.

Zu den Regelungen zu den sogenannten DDR-Altfällen ("Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung" vom 17. April 2007) siehe das Thema "Führungsaufsicht".