Rechtlicher Schutz gegen Stalking

Rechtlicher Schutz gegen Stalking

Stalking-Opfern ist grundsätzlich zu raten, sich so frühzeitig wie möglich gegen den Stalker zur Wehr zu setzen. Hierfür stehen zivilrechtliche und strafrechtliche Mittel zur Verfügung:

1. Zivilrecht

Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Opfer eine zivilrechtliche Schutzanordnung gegen den Stalker erwirken, also beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung kann zivilrechtlich unter anderem mit der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft vollstreckt werden. Weitere Informationen zum Gewaltschutzgesetz enthält die Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“, die Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz finden.

2. Strafrecht

§ 238 StGB (Nachstellung) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vor, der einem anderen durch in der Vorschrift näher beschriebene Handlungen unbefugt nachstellt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Höhere Strafdrohungen sind vorgesehen für Täter, die das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch das Stalking in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen. Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist angedroht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person verursacht.

Viele Stalking-Handlungen erfüllen auch andere Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Je nach den Umständen des Einzelfalles können insbesondere die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der sexuellen Nötigung, vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung sowie die Tatbestände hinsichtlich der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs erfüllt sein.

Auch das seit Januar 2002 geltende Gewaltschutzgesetz sieht strafrechtlichen Schutz vor. Bei einer Zuwiderhandlung gegen eine zivilgerichtliche Schutzanordnung macht sich der Täter strafbar: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG). Damit ist sichergestellt, dass auch Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst sein sollten, strafrechtlich geahndet werden können.

3. Welche Vorgehensweise ist die richtige?

Welche Vorgehensweise bei Stalking sachgerecht ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Betroffene sollten professionellen Rat einholen, wie sie sich in ihrer konkreten Situation am besten verhalten. Hilfestellung leisten insbesondere Opfer- und Gewaltberatungsstellen, Frauenhäuser und Selbsthilfeinitiativen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Vor allem in konkreten Gefahrensituationen können sich die Opfer selbstverständlich auch an die Polizei wenden. Die Polizei muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten. Sie ist verpflichtet, jede Strafanzeige aufzunehmen und bei Verdacht auf Straftaten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

4. Welche Kosten entstehen?

In einem strafrechtlichen Verfahren fallen Kosten für das Opfer im Allgemeinen nicht an. Wer sich allerdings im Strafverfahren anwaltlich vertreten lässt, muss hierfür grundsätzlich selbst bezahlen. Nur bei sehr schwerwiegenden Delikten, insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung, hat das Opfer Anspruch auf die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand durch das Gericht. In Fällen des § 238 StGB ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme einer Anwältin/eines Anwaltes nach dem für die Nebenklagedelikte geltenden § 397a Abs. 2 StPO möglich. Bei Straftaten nach § 4 GewSchG, die ebenfalls zur sogenannten Nebenklage berechtigten, kann dem Opfer, das bedürftig ist, durch das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Im Zivilrecht muss die im Prozess unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die bei Gericht und bei den Anwälten anfallenden Auslagen, also etwa Fahrtkosten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert. Auch die Vollstreckungskosten fallen der unterliegenden Partei zur Last. Gerichts- und Vollstreckungskosten sind allerdings zunächst vom Rechtssuchenden vorzustrecken. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verlangen ebenfalls regelmäßig einen Vorschuss. Das Opfer trägt damit das Risiko, die vorgestreckten Kosten später beim Täter nicht beitreiben zu können, weil bei diesem „nichts zu holen ist“. Das Opfer kann aber aufgrund des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses über Jahre hinweg auf das Vermögen des Täters zugreifen und wiederholte Vollstreckungsversuche unternehmen: Aus einem rechtskräftigen Titel kann 30 Jahre vollstreckt werden. Das Opfer hat also auch dann eine Chance an sein Geld zu kommen, wenn der Täter momentan vermögenslos ist und sein Einkommen die Pfändungsgrenze nicht übersteigt.

Das geltende Recht stellt in jedem Fall sicher, dass eine Rechtsverfolgung nicht an den Kosten scheitert: Wer die Kosten für ein erfolgversprechendes Gerichtsverfahren nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann Beratungshilfe beantragt werden. Weitere Informationen hierzu enthält die Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“, die Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz finden können.