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Bewährungshilfe
Freiheitsstrafen können nach allgemeinem Strafrecht unter
bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Die
Aussetzung zur Bewährung ist entweder bereits bei der Verurteilung
möglich oder nach Verbüßung eines Teils der verhängten
Freiheitsstrafe. In beiden Fällen werden die Verurteilten häufig
der Bewährungshilfe unterstellt, um die Integration in die
Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen.
Wird eine Jugendstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer teilweise verbüßten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so erfolgt immer auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Statistisch erfasst werden außerdem die Unterstellungen nach dem Jugendstrafrecht, die aufgrund der dort möglichen Aussetzung bereits bei der Verhängung einer Jugendstrafe erfolgen.
Wird eine Jugendstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer teilweise verbüßten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so erfolgt immer auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Statistisch erfasst werden außerdem die Unterstellungen nach dem Jugendstrafrecht, die aufgrund der dort möglichen Aussetzung bereits bei der Verhängung einer Jugendstrafe erfolgen.
Die Zahl der Unterstellungen ist größer als die der unterstellten Personen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass eine Person, die wegen mehrerer Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt worden ist, mehrfach unter Bewährungshilfe gestellt werden kann (Mehrfachunterstellung).
Umfangreiche und detaillierte statistische Angaben zur Bewährungshilfe finden Sie in der Fachserie 10, Reihe 5 "Bewährungshilfe" des Statistischen Bundesamtes, die Sie kostenlos in den Formaten pdf und xls herunterladen können.


