Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes beschlossen.
„Die gute Nachricht für alle Beschäftigten: Über die Einrichtung oder Verlegung von Produktionsstätten von VW wird auch in Zukunft in Deutschland entschieden und das wie bisher nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das ist ein positives Signal für Niedersachsen und den Standort Deutschland insgesamt. Wir wollen das bewährte VW-Gesetz so weit wie möglich erhalten und deshalb nur die Vorschriften aufheben, die in Luxemburg für europarechtswidrig erklärt wurden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Herbst letzten Jahres festgestellt, dass einzelne Bestimmungen des geltenden VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen. Diese Entscheidung muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regelungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, sollen nicht geändert werden. Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Da der Aufsichtsrat bei VW zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist, können Entscheidungen über die Produktionsstätten auch in Zukunft nicht gegen Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH gegen Deutschland war
nicht das VW-Gesetz insgesamt, sondern nur die Regelungen
über Entsendungsrechte, Stimmrechtsbeschränkung und das
erhöhte Mehrheitserfordernis. Der EuGH hat am 23. Oktober
2007 entschieden, dass zwei Regelungen des VW-Gesetzes gegen
europäisches Recht verstoßen:
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Das Zusammenspiel von Höchststimmrechten und
Mehrheitserfordernis: In dem Gesetz ist ein
Höchststimmrecht verankert, wonach kein Aktionär in
der Hauptversammlung mehr als 20 Prozent der Stimmen
ausüben kann – unabhängig davon, wie viele
Anteile an dem Unternehmen er hält (§ 2 Abs. 1
VW-Gesetz). Außerdem sieht das VW-Gesetz vor, dass die
Hauptversammlung bei bedeutsamen Entscheidungen mit einer
Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie beschließen
muss, d.h. wer über 20 Prozent der Stimmen verfügt,
hat eine Sperrminorität (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz). Der
EuGH hat entschieden, dass diese Kombination mit der
europäischen Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar
ist.
Lösung: Mit der Novelle soll die Beschränkung des Stimmrechts aufgehoben werden, die durch das Höchststimmrecht von 20 Prozent begründet wird. Künftig wird es das vom EuGH beanstandete Zusammenspiel aus Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis also nicht mehr geben. Es bleibt aber dabei, dass bedeutsame Entscheidungen in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie getroffen werden müssen. -
Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand: Der
EuGH hat außerdem die besonderen Entsendungsrechte der
Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zur
Vertretung im Aufsichtsrat (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz)
kritisiert.
Lösung: Die gesetzlichen Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden entfallen. Es bleibt bei der allgemeinen aktienrechtlichen Regelung, wonach durch Satzung Entsendungsrechte für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, im Fall der VW-AG also für bis zu drei Aufsichtsräte eingeräumt werden können. Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden dementsprechend durch die Satzung der VW-AG geregelt.


