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Zur Strafbarkeit von Produktpiraterie und anderer Schutzrechtsverletzungen

Produktpiraterie und andere Schutzrechtsverletzungen sind unter bestimmten Voraussetzungen strafbar (§ 142 Patentgesetz - PatG, § 25 Gebrauchsmustergesetz - GebrMG, §§ 143 bis 144 Markengesetz - MarkenG; § 10 Halbleiterschutzgesetz - HalbLSchG; §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz - UrhG; § 51 Geschmacksmustergesetz - GeschmMG; § 39 Sortenschutzgesetz).
Voraussetzung der Verletzung eines Patents ist, dass die Nachahmung zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Denn nach § 11 Nr. 1 PatG erstreckt sich die Wirkung von Patenten nicht auf Handlungen im Privatbereich, die nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Entsprechende Regelungen finden sich in § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG und § 10a Nr. 1 Sortenschutzgesetz.
Verletzungen von Markenrechten setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dieser Begriff umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird.
Der Verletzer eines Patentrechts, Gebrauchsmusterrechts, Markenrechts, einer geographischen Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung, eines Schutzrechts der Schöpfer von Topographien von Halbleitererzeugnissen, eines Geschmacksmusterrechts oder Sortenschutzrechts kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden; handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 142 PatG, § 25 GebrMG, §§ 143 bis 144 MarkenG; § 10 HalbLSchG, § 51 GeschmMG; § 39 Sortenschutzgesetz).
Auch die Verletzung von Urheberrechten ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar, insbesondere wenn Werke eines Urhebers rechtswidrig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Die Tat wird mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet; bei gewerbsmäßigem Handeln beträgt die Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe (§§106 ff., 108a UrhG). Ergänzend werden auch bestimmte Nebenhandlungen, wie die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen für urheberrechtlich geschützte Inhalte, unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt (§ 108b UrhG).


