Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Schließlich sollen neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten eingeführt werden.
Der Deutsche Bundestag hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet.
"Mit dem Gesetz schließen wir gezielt Strafbarkeitslücken im Vorfeld schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Wie viele andere Länder lebt auch Deutschland seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, Ziel von Terroranschlägen zu werden. Die Strukturen des Terrorismus haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Heute gehen Gefahren nicht nur von terroristischen Vereinigungen aus, sondern vielfach auch von radikalisierten Einzeltätern. Deshalb nehmen wir die erforderliche Feinjustierung des Staatsschutzstrafrechts vor - unter strikter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Bestraft werden konkrete Vorbereitungshandlungen, nicht die bloße Gesinnung. Und strafbar macht sich nur, wer auch die Absicht hat, einen Anschlag zu begehen. Damit bleiben wir dem Grundsatz treu, dass Strafrecht immer nur das letzte Mitte - die "ultima ratio" sein kann", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:
I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a StGB (neu)
1. Handlungsbedarf
Die §§ 129a
und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder
Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die
Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder
umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich
im Vergleich zu den 70er Jahren jedoch verändert - anders als
bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern nicht
selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine
hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein
agieren, so dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht
angewendet werden können. Die von ihnen ausgehende Gefahr ist
aber dennoch erheblich.
2. Lösung
Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen §
89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Der Tatbestand
beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus dem
terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB
aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die
persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer
Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet
sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu
beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der
Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben. Damit werden Täter erfasst, die
solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehens oder
Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht
nach §§ 129a oder 129b StGB bestraft werden können.
Auch die (Einzel-)Täter, deren Handlungen nicht als
Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB
unterfallen, machen sich damit strafbar.
3. Rechtsstaatliche Grenzen
Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates
(ultima-ratio-Charakter). Deshalb können
Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise
strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige
Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die
strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt
der Entwurf die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor,
dass alle unter § 89a Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen
Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz
entfällt die Strafbarkeit.
4. Inhalt der Neuregelungen:
Im Einzelnen definiert der neue § 89a StGB-E
abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:
a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen
Beispiele:
(1) A will in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zur Begehung dieser Tat zu erwerben, lässt sich A in einem islamistischen Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen schulen.(2) X ist Rechtsextremist und will einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, absolviert er einen Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch.
(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen Plan ins Werk zu setzen.
b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie
c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen
Beispiel:
(1) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen, gegen die derzeit vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wird, haben nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und die Sprengsätze in ihren Wohnungen gebaut.
d) die Finanzierung eines Anschlags
Die neue Vorschrift erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder
Zur-Verfügung-Stel-len von nicht unerheblichen
Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen
Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das
Sammeln vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags.
Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die - im
Rahmen einer wertenden Gesamtschau - einen nicht unerheblichen
Beitrag zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat leisten.
II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - § 89b StGB (neu)
Nach dem neuen § 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen Vereinigung aufnehmen .
Beispiel:
A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum, eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.
Bereits im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB-E erfüllt.
III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - § 91 StGB-E (neu)
a) Problem
Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als
Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an
Bedeutung gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen
für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von
Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen
Trainingslagern im Kontext beispielsweise mit islamistischer
Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine
erhebliche Gefahr dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur
Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können und nach
den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet
werden.
Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr solcher Anleitungen erfassen die bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB), diese bislang nicht hinreichend. Nach geltendem Recht muss entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu fördern.
b) Lösung
Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91 StGB lösen.
Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von
terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und
bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn
die Umstände der Verbreitung der Anleitung geeignet sind, die
Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.
Beispiel:
A stellt auf einem dschihadistischen Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).
Beispiel:
Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen. Dies wäre in Zukunft strafbar.
Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.
IV. Begleitregelungen
Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen.
1. Verfahrensrecht
So sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von
Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die
Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die
bereits nach geltendem Recht zur Verfügung stehen (z. B. die
Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die Vorbereitung
schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (§ 89a
StGB-E) soll den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus
auch die Möglichkeit der Wohnraumüberwachung und der
Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.
Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB-E) und der Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB-E) sind die Staatsschutzgerichte zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei Straftaten nach § 89a und § 89b StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).
2. Aufenthaltsrecht
Ergänzt werden auch aufenthaltsrechtliche Regelungen.
Eingeführt wird ein neuer Regelausweisungstatbestand, der die
bisherigen Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die
Zielrichtung des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So
können bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten
für die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden
Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche
Maßnahmen getroffen werden:
- Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) besteht,
- Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)
Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.
V. Inkrafttreten
Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


