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Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens
Am Beispiel der gesetzgeberischen Tätigkeit des BMJ
Will die Bundesregierung ihr Initiativrecht nutzen, um ein Gesetz in den Bundestag einzubringen (Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes), erstellt das für den Regelungsgegenstand fachlich zuständige Ministerium die Gesetzesvorlage. Zum Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Justiz, gehören vor allem die „klassischen“ Bereiche des Rechts. Um mehr über unsere Aufgaben zu erfahren, klicken Sie bitte hier.
Das zuständige Fachreferat des Ministeriums erstellt zunächst den sog. Referentenentwurf, der den anderen Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt, den Bundestagsfraktionen, den Bundesländern sowie verschiedenen Verbänden zur Stellungnahme übersandt wird.
Der Referentenentwurf mündet nach Auswertung und gegebenenfalls Einarbeitung der Stellungnahmen im sog. Regierungsentwurf. Dieser wird vom Kabinett (dem Kollegium bestehend aus Bundeskanzlerin und den Bundesministerinnen und Bundesministern) beschlossen. Der nun beschlossene Regierungsentwurf wird dem Bundesrat, über den die Bundesländer an der Gesetzgebung mitwirken (Artikel 50 des Grundgesetzes), zur Stellungnahme zugeleitet (Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes).
Hat der Bundesrat seine Stellungnahme abgegeben, wird diese wiederum der Bundesregierung zugeleitet – sie hat dann Gelegenheit zur Gegenäußerung. Die Gegenäußerung der Bundesregierung wird wiederum von dem federführenden Fachreferat des Bundesministeriums der Justiz entworfen und vom Bundeskabinett beschlossen. Nun werden drei Dokumente – der Regierungsentwurf, die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates - an den Präsidenten des Bundestags weitergeleitet.
Im Bundestag, dem Parlament, wird die Gesetzesvorlage in einer ersten Lesung beraten. Anschließend wird sie an den zuständigen Ausschuss des Bundestags weitergeleitet. Die Ausschussberatungen sind der Kern des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Hier erfolgt die detaillierte fachliche Bearbeitung und politische Feinabstimmung der Gesetzesvorlage.
Nachdem der Ausschuss seine Beschlussempfehlung abgegeben hat, erfolgt eine zweite Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag. Gegenstand der Beratung ist nun nicht mehr die ursprüngliche Gesetzesvorlage, sondern ihre durch die Beschlussempfehlung modifizierte Fassung. Grundsätzlich wird über jede Einzelbestimmung des Gesetzentwurfs debattiert und abgestimmt.
In der dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag wird schließlich der eigentliche Gesetzesbeschluss herbeigeführt (Artikel 77 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Nachdem der Bundestag in dritter Lesung ein Gesetz beschlossen hat, wird dieser Beschluss durch den Bundestagspräsidenten dem Bundesrat zugeleitet (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Ist der Bundesrat mit dem Gesetz einverstanden (Zustimmung oder kein Einspruch), ist das Gesetz zustande gekommen.
Der Bundespräsident fertigt durch seine Unterschrift die Urschrift des Gesetzes aus (Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 GG) und leitet diese dem Bundesamt für Justiz zu.
Nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft (Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes).


