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Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt. Anhang I der RiVASt enthält einige nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. Anhang II der RiVASt gibt für die einzelnen Staaten einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen und Erkenntnisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten. Diesbezüglich haben wir übersichtliche Länderlisten erstellt. Dort finden Sie die vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse im Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr sowie im sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten einschließlich der völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Auslieferung, die Vollstreckungshilfe und die sonstige Rechtshilfe. Anhang III der RiVASt enthält den Text des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl.
Dokumente (RiVASt und Anhänge)
Anhang I Nr. 1 der RiVASt: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Anhang I Nr. 2 der RiVASt: Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)
Anhang I Nr. 3 der RiVASt: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - Auszug)
Anhang I Nr. 4 der RiVASt: Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004)
Anhang I Nr. 5 der RiVASt: Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
Anhang I Nr. 6 der RiVASt: Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten
Weitere Anhänge
Zusammenstellung der im Verhältnis zu ausländischen Staaten geltenden Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen im Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol-, und Devisengesetze (Anlage I zu Anhang II)
Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (Anlage II zu Anhang II) Im Übrigen wird auf den jährlich als Beilage zum Bundesgesetzblatt Teil II erscheinenden Fundstellennachweis B verwiesen
Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens unmittelbar durch die Post zugestellt werden können (Anlage III zu Anhang II)
Anlage IV zu Anhang II der RiVASt: Rechtsgrundlagen für polizeiliche Rechtshilfemaßnahmen
Die im Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten angegebenen EU-Ratsdokumente finden Sie hier.
Anhang III der RiVASt: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten


